SchAG NRW
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in § 5 SchAG NRW

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Schiedsamtsgesetz NRW

(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:
,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen,sowahrmir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
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