SchAG NRW
Verweise
in § 5 SchAG NRW

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Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:
,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen,sowahrmir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
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