LVO NRW
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in § 33 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst gehören der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, an. Bei dem Wechsel in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde. Dies gilt auch, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei dem Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und bei der Qualitäts- undUnterstützungsAgentur- Landesinstitut für Schule übertragen werden.
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