LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrkräfte, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.
(3) Besitzt oder erwirbt die Lehrkraft eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt nach § 30, gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten. Beim Wechsel in eine einem anderen Einstiegsamt zugehörige Ämtergruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.
(4) Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrkräftelaufbahn eines Lehramtes gemäß § 30, so ist der Laufbahnwechsel nach erfolgreich absolvierter Erprobungszeit zulässig. Die Dauer der Erprobung beträgt zwölf Monate. Kann die Bewährung für die neue Laufbahn bis zum Ablauf der Erprobungszeit nicht festgestellt werden, so kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden. § 5 Absatz 6 findet entsprechend Anwendung. Die Erprobungszeit ist unter Belassung der bisherigen Rechtsstellung sowie der bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung abzuleisten. Bei Nichtbewährung tritt die Beamtin oder der Beamte in ihre oder seine bisherige Laufbahn zurück.
(5) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt erziehungswissenschaftliche Tätigkeiten bei einer Behörde oder Einrichtung oder Tätigkeiten bei der für Schule zuständigen obersten Landesbehörde mit einer Zeitdauer gemäß § 16 Absatz 4 ausgeübt haben, erwerben die Laufbahnbefähigung der besonderen Fachrichtung Bildung und Wissenschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe.
(6) Bei Übernahme in die Laufbahn darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die in der bisherigen Laufbahn erreicht wurde.
Source: Justizportal NRW
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