LVO NRW
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in § 34 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrkraft besitzt, wer
1.
a) nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meisterin oder Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden hat,
b) nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule in Vollzeitform oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule in Teilzeitform die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat oder
c) als Pflegefachfrau oder als Pflegefachmann nach Ableisten der erforderlichen Berufsausbildung die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierlicher, insbesondere berufspädagogischer Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen kann (§ 4 Absatz 3 desPflegeberufegesetzesvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist); für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt
und
2. nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht.
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.
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