LVO NRW
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in § 31 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Bei der Festlegung der Probezeit für Lehrkräfte, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben sowie für Lehrkräfte, die die Befähigung auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, findet § 5 mit Ausnahme des Absatzes 7 Satz 5 Anwendung.
(2) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 1 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens drei Monate Probezeit zu leisten.
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