LMinG NRW
References
in § 17 LMinG NRW

LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so wird ein Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 30. Januar 2004 an um 1050 Euro.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 13 Satz 1, 2 und 4.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.
(4) Bei der Gewährung des Überbrückungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 17 LMinG NRW
No notes available.