[Bay]VwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
[Bay]VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
- 1.sie für unzulässig erklärt werden oder
- 2.der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
- 3.die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
- 4.die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Allgemeines Verwaltungsrecht
notes
for Art. 22 [Bay]VwZVG
No notes available.