[Bay]VwZVG
Verweise
in Art. 22 [Bay]VwZVG
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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
- 1.sie für unzulässig erklärt werden oder
- 2.der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
- 3.die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
- 4.die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
Quelle: BAY
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