11. ProdSV
References
in § 14 11. ProdSV

11. ProdSV  
Explosionsschutzprodukteverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen
1.das spezielle Explosionsschutzkennzeichen, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und
2.die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie2014/34/EU,soweit sie erforderlich sind.
(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
notes
for § 14 11. ProdSV
No notes available.