11. ProdSV Explosionsschutzprodukteverordnung
11. ProdSV
Explosionsschutzprodukteverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen
| 1. | das spezielle Explosionsschutzkennzeichen |
| 2. | die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie |
(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Quelle: BMJ
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