Verweise
in § 172 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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