Verweise
in § 173 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
Quelle: BMJ
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