Verweise
in § 30 ZollVG
ZollVG
Zollverwaltungsgesetz
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schifffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.
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Dokumente
zu Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Notizen
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