ZollVG
Verweise
in § 31 ZollVG

ZollVG  
Zollverwaltungsgesetz

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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 eine Ware verbringt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 mit einem Wasserfahrzeug anlegt oder ablegt,
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 mit einem anderen Fahrzeug in Verbindung tritt,
4.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder
b)
§ 12a Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder
b)
§ 12a Absatz 5 Satz 1
eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2, oder nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,
8.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
9.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert,
11.
entgegen § 18 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt,
12.
entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone wohnt,
13.
entgegen § 22 Satz 1 einen Bau errichtet, ändert oder verwendet,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
15.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einen Handel betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 139 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 245 Absatz 1 oder Artikel 248 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt oder
2.
entgegen Artikel 139 Absatz 7 eine dort genannte Ware entfernt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Barmittelbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung vom 29. November 2024 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich
1.
einem in Absatz 1
a)
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 bis 8, 10 bis 13 oder Nummer 15,
b)
Nummer 4 Buchstabe b,
c)
Nummer 5 Buchstabe b oder Nummer 9
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht oder
2.
einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 14 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
(9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Quelle: BMJ
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