WStG
Verweise
in § 38 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.
Quelle: BMJ
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