WStG
Verweise
in § 39 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
1.
einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
2.
zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
3.
ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Quelle: BMJ
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