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Verweise
in Art. 139 WRV

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Die Verfassung des Deutschen Reichs

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Quelle: BMJ
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