WRV Die Verfassung des Deutschen Reichs
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Die Verfassung des Deutschen Reichs
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 139 WRV
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