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Verweise
in Art. 138 WRV

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Die Verfassung des Deutschen Reichs

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Quelle: BMJ
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