Verweise
in Art. 138 WRV
WRV
Die Verfassung des Deutschen Reichs
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Quelle: BMJ
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