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Verweise
in Art. 141 WRV

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Die Verfassung des Deutschen Reichs

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Quelle: BMJ
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