VwVG NRW
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in § 34 VwVG NRW

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
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