VwVG NRW
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Verweise
in § 35 VwVG NRW

VwVG NRW  

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
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