VwVG NRW
Verweise
in § 35 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
Quelle: Justizportal NRW
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