VwVG NRW
Verweise
in § 33 VwVG NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abgegeben, das den Zuschlag erlaubt, so kann aus freier Hand zu dem Preis verkauft werden, der den Gold- oder Silberwert erreicht.
Quelle: Justizportal NRW
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