VorVfG NRW Vorschaltverfahrensgesetz NRW
VorVfG NRW
Vorschaltverfahrensgesetz NRW
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, so legt sie diesen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der nächsthöheren Behörde zur Entscheidung vor.
(2) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen und dem Widerspruchsführer mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Quelle: Justizportal NRW
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