VorVfG NRW
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Verweise
in § 4 VorVfG NRW

VorVfG NRW  

Vorschaltverfahrensgesetz NRW

(1) Die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, so legt sie diesen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der nächsthöheren Behörde zur Entscheidung vor.
(2) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen und dem Widerspruchsführer mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
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