VorVfG NRW Vorschaltverfahrensgesetz NRW
VorVfG NRW
Vorschaltverfahrensgesetz NRW
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten dieser Behörde einzulegen.
(2) Der Widerspruch muß innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekanntgegeben worden ist.
(3) Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt.
(4) War der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so endet die Frist drei Tage nach Wegfall des Hindernisses.
Quelle: Justizportal NRW
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