VorVfG NRW
Verweise
in § 2 VorVfG NRW
VorVfG NRW
Vorschaltverfahrensgesetz NRW
(1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen.
Quelle: Justizportal NRW
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