VO VwVG NRW
Verweise
in § 13 VO VwVG NRW

VO VwVG NRW  
Ausführungsverordnung VwVG NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 62 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 44 Absatz 2 Satz 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
(2) Die Gebühr beträgt 25 Euro. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
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