VO VwVG NRW Ausführungsverordnung VwVG NRW
VO VwVG NRW
Ausführungsverordnung VwVG NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Maßgebend für die Berechnung der Gebühr ist der Betrag gemäß § 17 Absatz 2 (maßgebender Betrag).
(1a) Die Gebühr beträgt bei
1. beweglichen Gegenständen, wenn die Versteigerung oder Verwertung
a) vor Ort erfolgt: 25 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag,
b) über eine zugelassene Versteigerungsplattform erfolgt: 20 Euro zuzüglich 1,5 Prozent vom maßgebenden Betrag,
2. der Eintragung einer Zwangshypothek: 30 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag,
3. der Versteigerung oder sonstigen Verwertung unbeweglicher Gegenstände, insbesondere bei Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung: 50 Euro zuzüglich 2 Prozent vom maßgebenden Betrag.
Werden im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mehr als drei Stunden benötigt, so werden für jede weitere Stunde 16 Euro zusätzlich erhoben, wobei die Berechnung je angefangene 15 Minuten erfolgt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Gebühr je Gegenstand erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.
(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, dass die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben.
(4) Die Versteigerungsgebühr bei beweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(4a) Die Versteigerungsgebühr bei unbeweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung oder zur sonstigen Verwertung von unbeweglichen Sachen, insbesondere die Eintragung einer Zwangshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache (§ 37 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
Quelle: Justizportal NRW
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