VGG
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Verweise
in § 7 VGG

VGG  

Verwertungsgesellschaftengesetz

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Quelle: BMJ
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