Verweise
in § 7 VGG
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
- 1.
- Berechtigte und
- 2.
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Dokumente
zu Urheberrecht u.Ä.
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