Verweise
in § 7a VGG
VGG
Verwertungsgesellschaftengesetz
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.
Quelle: BMJ
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