VersVermV Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Die Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
Quelle: BMJ
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