VersVermV Versicherungsvermittlungsverordnung
VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Die Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
Quelle: BMJ
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zu Versicherungsrecht
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