VDuG Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
- 1.
- die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
- 2.
- die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
- 3.
- die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.
Quelle: BMJ
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