VDuG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 36 VDuG

VDuG  

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
1.
die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
2.
die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
3.
die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.
(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 36 VDuG
Keine Notizen vorhanden.