VDuG
Verweise
in § 35 VDuG

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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters.
(2) Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.
Quelle: BMJ
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