UmwG
Verweise
in § 70 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.
Quelle: BMJ
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