UmwG
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Verweise
in § 71 UmwG

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Umwandlungsgesetz

(1) Jeder übertragende Rechtsträger hat für den Empfang der zu gewährenden Aktien und der baren Zuzahlungen einen Treuhänder zu bestellen. Die Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der Aktien und der im Verschmelzungsvertrag festgesetzten baren Zuzahlungen ist.
(2) § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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