UmwG
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in § 114 UmwG

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Umwandlungsgesetz

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Umwandlungsrecht

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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