UmwG
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in § 113 UmwG

UmwG  

Umwandlungsgesetz

Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.
Quelle: BMJ
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