UmwG
Verweise
in § 115 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Umwandlungsrecht

Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Umwandlungsrecht
Notizen
zu § 115 UmwG
Keine Notizen vorhanden.