UmwG Umwandlungsgesetz
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Umwandlungsgesetz
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Umwandlungsrecht
In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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zu Umwandlungsrecht
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zu § 102 UmwG
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