Verweise
in § 103 UmwG
UmwG
Umwandlungsgesetz
Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Quelle: BMJ
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