Verweise
in § 13 ÜAnlG
ÜAnlG
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
- 1.
- den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
- 2.
- anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
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