ÜAnlG
Verweise
in § 14 ÜAnlG

ÜAnlG  
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
2.
Adressänderungen,
3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
Quelle: BMJ
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