ÜAnlG
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Verweise
in § 12 ÜAnlG

ÜAnlG  

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Dies gilt auch, wenn ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle beendet ist.
(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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