TierHaltKennzG
Verweise
in § 6 TierHaltKennzG

TierHaltKennzG  
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen. Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.
Quelle: BMJ
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