TierHaltKennzG
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in § 6 TierHaltKennzG

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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen. Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.
Quelle: BMJ
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