TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht:
- 1.
- für Betreiber und Verantwortliche den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder
- 2.
- für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.
(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend
- 1.
- für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22,
- 2.
- für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6,
- 3.
- für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und
- 4.
- für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42.
(4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
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