TEHG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 5 TEHG

TEHG  

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 5 TEHG
Keine Notizen vorhanden.