Verweise
in § 10 SÜG
SÜG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
- 1.
- die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
- die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.
- die eine Tätigkeit bei einem oder für einen Nachrichtendienst oder bei einer oder für eine Behörde oder bei einer oder für eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes ausüben sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
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Dokumente
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