StVollzG
Verweise
in § 162 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
Quelle: BMJ
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